§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten

Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten

Mit einer Arbeitsgelegenheit (auch AGH) wird ein arbeitsmarktpolitisches Instrument beispielsweise in Deutschland bezeichnet, das Arbeitslose bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen soll. Arbeitsgelegenheiten sollen zusätzliche Beschäftigungen sein und abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt und mit Hilfe von öffentlichem Geld angeboten werden. Die in der Arbeitsgelegenheit verrichteten Arbeiten sollen im öffentlichen Interesse liegen. [Quelle: Wikipedia]

 

Titel
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Friedhöfe III
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Kooperation SGS Malerarbeiten
Kreativ für Frauen – Kreativwerkstatt Scheib
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Sauberkeit in Saarbrücken